Die Neufassung des Abwasserabgabengesetz (AbwAG) vom 6.11.1990 trat in den alten Bundesländern am 1.1.1991 in Kraft. In den neuen Bundesländern gilt das Abwasserabgabengesetz für die nach der Anordnung vom 1.6.1987 am 30.6.1990 entgeltpflichtigen Einleiter ebenfalls ab dem 1.1.1991. Für alle übrigen Einleiter in den neuen Bundesländern tritt das Abwasserabgabengesetz am 1.1.1993 in Kraft.Nach dem Abwasserabgabengesetz wird für das Einleiten von Abwässern in Gewässer (
Vorfluter) eine Abgabe erhoben (1). Ausgenommen werden die Einleitungen im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung. Die Abgabehöhe richtet sich nach der Schädlichkeit, ausgedrückt in Schadeinheiten auf der Grundlage der Abwassermenge, der oxidierbaren Stoffe (
CSB), des Phosphors (Phosphat), des Stickstoffs, der organischen Halogenverbindungen (
AOX), der
(griechisch: metallon = Bergwerk) Lichtundurchlässige, stark glänzende, elektrischen Strom gut leitende chemische Elemente.
Metalle
Chemisches Element, Symbol Hg, Ordnungszahl 80, Schmelzpunkt -38,84 Grad C, Siedepunkt 356,58 Grad C, Dichte 13,6 g/Kubikzentimeter.
Quecksilber
,
Chemisches Element der II. Nebengruppe.
Cadmium
,
Chemisches Element der IV. Hauptgruppe.
Chrom
,
Chemisches Element der VIII. Nebengruppe, silberglänzendes, gut formbares, ferromagnetisches Metall.
Nickel
,
Blei wird zur Herstellung von Akkumulatoren, Batterien, Kabelummantelungen, Rohren, Legierungen und Farben eingesetzt. Blei ist chemisches Element der IV. Hauptgruppe, Symbol Pb (lat.: plumbum) und zeigt an frischen Schnittstellen bläulich glänzendes, weiches (mit dem Fingernagel ritzbares) Schwermetall.
Blei
,
Chemisches Element der I. Nebengruppe, Symbol Cu, Ordnungszahl 29, Schmelzpunkt 1.083 Grad C, Siedepunkt 2.395 Grad C, ist ein Schwermetall und Halbedelmetall.
Kupfer
und der Fischgiftigkeit (3).
Die zugrundeliegenden Schadstofffrachten werden außer für Niederschlagswasser (
Regenwasser) (7) und Kleineinleitungen (8) dem
Einleitungsbescheid entnommen (4). Der Abgabesatz (9) beträgt ab dem 1.1.1991 je Schadeinheit 50 DM. Er wird bis 1999 alle 2 Jahre um 10 DM auf 90 DM erhöht. Orientiert an den Werten für die genannten Parameter aus dem
Einleitungsbescheid wird bei Überschreitung (4,IV) der höchste ermittelte Wert in die Abgabenrechnung einbezogen. Bei Einhalten der Werte (9) wird der Abgabesatz in den ersten vier Jahren um 75%, in den nächsten vier Jahren um 40% und danach um 20% vermindert.
Investitionen zur Gewässerreinhaltung (10), die eine Verminderung der Schadstofffracht um mindestens 20% erwarten lassen, können mit der Abwasserabgabe verrechnet werden. Die Abwasserabgaben müssen zweckgebunden für Gewässerschutzmaßnahmen verwendet werden. Das Abwasserabgabengesetz wendet sich ausschließlich an
Direkteinleiter.
Indirekteinleitungen werden in den Landesgesetzen geregelt (z.B. LWG NW 59, Indirekteinleiterverordnungen (VGS), kommunale Abwassersatzungen). I.d.R. orientieren sich die Regelungen der Länder an 7a WHG und den darauf aufbauenden VwV (Rahmen-AbwasserVwV, 2.-48. AbwVwV).
In Zusammenhang mit dem Abwasserabgabengesetz sind zwei
siehe Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft
EG-Richtlinien
bedeutsam. Die EG-Richtlinie zur Verschmutzung von Gewässern durch Einleiten gefährlicher Stoffe (Amtsbl. EG 18.5.1976, Nr. L 129/23) fordert für die Einleitung besonders gefährlicher Stoffe (schwarze Liste) in Gewässer einheitliche EG-
Rechtliche zulässige Höchstwerte für Emission und Immission von Schadstoffen, Lärm, Strahlung usw., die oft recht willkürlich festgelegt werden und dem Anspruch nach Bevölkerung und Umwelt vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen schützen sollen.
Grenzwerte
. Für die Einleitung gefährlicher Stoffe (graue Liste) sollen nationale Programme aufgestellt werden. Die EG-Richtlinie zum Schutz des
Grundwassers gegen die Verschmutzung durch gefährliche Stoffe (Amtsbl. EG 26.1.1980, Nr. L 20/43) enthält für die Einleitung besonders gefährlicher Stoffe in das
Grundwasser (schwarze Liste) Verbote und für die Einleitung gefährlicher Stoffe (graue Liste) Einschränkungen.