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Rubrik: Weiteres_Sonstiges
| Stichwort: Vorbelastung
Umweltlexikon-online.de: Vorbelastung
Bei der Genehmigung einer neu in Betrieb zu nehmenden Anlage (
Zumeist förmliches Verwaltungsverfahren, in dem die Zulässigkeit von Projekten geprüft sowie Bedingungen und Auflagen festgelegt werden.
Genehmigungsverfahren
) muß die zuständige Behörde eine Bestandsaufnahme der derzeit auftretenden Immissionswerte von Schadstoffen (
Immission ist die Einwirkung der emittierten Schadstoffe auf Pflanzen, Tiere und Menschen sowie Gebäude, nachdem sie sich in der Luft, dem Wasser oder dem Boden ausgebreitet oder auch chemisch oder physikalisch umgewandelt haben.
Immission
) vornehmen. Diese Immissionswerte werden unter dem Begriff V. erfaßt. Die Behörde muß außerdem mit Hilfe einer Ausbreitungsrechnung (
Die in Luft, Wasser oder Boden verdünnten Emissionen werden als A. bezeichnet.
Ausbreitung
) beurteilen, um welche Immissionskonzentration sich die derzeitige Belastung durch den Betrieb der neuen Anlage erhöhen wird. Diese Immissionen werden Zusatzbelastung genannt. Die Behörde beurteilt dann unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Zeitpunktes der Inbetriebnahme der Anlage, ob im Jahr der Inbetriebnahme die Summe aus Vor- und Zusatzbelastung kleiner als der Immisssionsgrenzwert der
TA Luft ist. In
Belastungsgebieten gilt, daß die Zusatzbelastung nicht mehr als 1% der V. ausmachen darf. Wenn dies der Fall ist, muß die Behörde die Anlage genehmigen. Jedoch werden in der Anwendungspraxis die Bestimmungen der
TA Luft durch Sonderregelungen und Ausnahmegenehmigungen unterlaufen, so daß der
Unter I. werden diejenigen Maßnahmen zusammengefaßt, die den Schutz von Menschen, Pflanzen und Tieren sowie von materiellen Gütern vor schädlichen Einwirkungen gewährleisten sollen.
Immissionsschutz
nicht gewährleistet ist.
Bubble-(Kompensations-)Politik
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Stand: 14. Februar 2012
Erstellt: 14. Februar 2012