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Rubrik: Weiteres_Sonstiges
| Stichwort: Nachträgliche Anordnung
Umweltlexikon-online.de: Nachträgliche Anordnung
Ergibt sich nach Genehmigung (
Zumeist förmliches Verwaltungsverfahren, in dem die Zulässigkeit von Projekten geprüft sowie Bedingungen und Auflagen festgelegt werden.
Genehmigungsverfahren
) einer technischen Anlage, dass die Allgemeinheit oder die Anwohner nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen (insb. auch durch Luftverunreinigungen) geschützt sind oder dass sonst die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder der danach erlassenen Rechtsverordnungen nicht eingehalten sind, kann die zuständige Behörde N. treffen.Die N. schreibt dem Betreiber Maßnahmen zur Vermeidung der Luftverunreinigungen und anderer schädlicher Umwelteinwirkungen vor. War Voraussetzung für die Zulässigkeit einer N. bisher, daß diese nach dem
S. ist ein juristischer Begriff im Umweltrecht, mit dem man einen rechtlichen Maßstab für die Begrenzung der Emissionen bezeichnet.
Stand der Technik
erfüllbar und wirtschaftlich vertretbar sein musste, so knüpft das
Zweck des B. (BImSchG) ist es, "Menschen sowie Tiere, Pflanzen und andere Sachen vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, auch vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden, zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umweltwirkungen vorzubeugen" (1).
Bundesimmissionsschutzgesetz
nunmehr an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an; d.h. der mit der N. verfolgte Zweck darf nicht außer Verhältnis zu den mit ihr für den Betreiber der Anlage verbundenen Belastungen stehen. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage sind daher nunmehr auch solche N. zulässig, die den Betrieb unrentabel werden lassen oder die über den
S. ist ein juristischer Begriff im Umweltrecht, mit dem man einen rechtlichen Maßstab für die Begrenzung der Emissionen bezeichnet.
Stand der Technik
hinausgehen - technisch Unmögliches kann dem Betreiber allerdings nicht abverlangt werden (hier besteht nur die Möglichkeit des Widerrufs der Genehmigung der Anlage). Durch die Anbindung der N. an die Voraussetzung einer wirtschaftlichen Vertretbarkeit wurde bisher eine durchgreifende
Nachträgliche Verbesserung einer umweltbelastenden Anlage oder eines umweltbelastenden Raumes.
Sanierung
von Altanlagen behindert.
Die Bundesregierung stellt im Rahmen eines Investitionsprogramms Fördermittel für die Nachrüstung bestehender Anlagen nach dem fortschrittlichen Stand der Technik zur Verminderung von Umweltbelastungen (Luft seit 1979, Abfall, Lärm und Abwasser seit 1985) bereit.
Altanlagensanierungsprogramm
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Zweck des B. (BImSchG) ist es, "Menschen sowie Tiere, Pflanzen und andere Sachen vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, auch vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden, zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umweltwirkungen vorzubeugen" (1).
Bundesimmissionsschutzgesetz
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TA Luft,
U. als eigenständigen Politikbereich gibt es in der BRD seit Beginn der 70er Jahre.
Umweltpolitik
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Stand: 14. Juli 2004
Erstellt: 21. Mai 2001