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Umweltlexikon-online.de: Nachträgliche Anordnung


Ergibt sich nach Genehmigung ( Genehmigungsverfahren ) einer technischen Anlage, dass die Allgemeinheit oder die Anwohner nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen (insb. auch durch Luftverunreinigungen) geschützt sind oder dass sonst die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder der danach erlassenen Rechtsverordnungen nicht eingehalten sind, kann die zuständige Behörde N. treffen.
Die N. schreibt dem Betreiber Maßnahmen zur Vermeidung der Luftverunreinigungen und anderer schädlicher Umwelteinwirkungen vor. War Voraussetzung für die Zulässigkeit einer N. bisher, daß diese nach dem Stand der Technik erfüllbar und wirtschaftlich vertretbar sein musste, so knüpft das Bundesimmissionsschutzgesetz nunmehr an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an; d.h. der mit der N. verfolgte Zweck darf nicht außer Verhältnis zu den mit ihr für den Betreiber der Anlage verbundenen Belastungen stehen. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage sind daher nunmehr auch solche N. zulässig, die den Betrieb unrentabel werden lassen oder die über den Stand der Technik hinausgehen - technisch Unmögliches kann dem Betreiber allerdings nicht abverlangt werden (hier besteht nur die Möglichkeit des Widerrufs der Genehmigung der Anlage). Durch die Anbindung der N. an die Voraussetzung einer wirtschaftlichen Vertretbarkeit wurde bisher eine durchgreifende Sanierung von Altanlagen behindert.
Altanlagensanierungsprogramm , Bundesimmissionsschutzgesetz , TA Luft, Umweltpolitik



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Stand: 14. Juli 2004
Erstellt: 21. Mai 2001
Umweltlexikon-online.de ist ein Projekt des KATALYSE Institutes, Köln
in Kooperation mit der André Sepeur Medienberatung, Saarlouis
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