Startseite
|
Rubrik: Weiteres_Sonstiges
| Stichwort: Lärmgrenz- und -richtwerte
Umweltlexikon-online.de: Lärmgrenz- und -richtwerte
Es gibt Lärmgrenzwerte, durch die rechtsverbindlich nicht zu überschreitende Lärmpegel festgelegt werden, und Lärmrichtwerten, die i.d.R. eingehalten bzw. nach Möglichkeit nicht überschritten werden sollten.Häufig gelten tageszeitabhängig unterschiedliche L. Teilweise wird bei den L. auch zwischen dem Neubau von Straßen (Lärmvorsorge) und der Lärmsanierung. Die Festsetzung der L. für die Stadtplanung geschieht in Anlehnung an die Gebietstypisierung des Bauplanungsrechts (
Man unterscheidet im öffentlichen Baurecht zwischen dem auf Länderebene in Bauordnungen geregelten Bauordnungsrecht und dem auf Bundesebene im Baugesetzbuch (BauGB) geregelten Bauplanungsrecht.
Bauleitplanung
).
Die
Mit dem B. sollen subjektive Bewertungen unterschiedlichster Arten der Geräuschbelastung berücksichtigt werden.
Beurteilungspegel
, die zum Vergleich mit den L. herangezogen werden, werden dem menschlichen Lärmempfinden in keiner Weise gerecht. Denn es ist ein Unterschied, ob jede Stunde einmal ein D-Zug vorbeifährt oder ein ständiger Autoverkehr herrscht. Darüber hinaus werden die L. in vielen Ballungsgebieten nicht eingehalten.
Immissionrichtwerte TA Lärm- Tagsüber und nachts 70 db(A) Gewerbliche oder industrielle Anlagen
- Tagsüber 65, nachts 50 db(A) vorwiegend gewerbliche Anlagen
- Tagsüber 60, nachts 45 db(A) gewerbliche Anlagen und Wohnungen, in denen weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind
- Tagsüber 55, nachts 40 db(A) vorwiegend Wohnungen
- Tagsüber 50, nachts 35 db(A) ausschließlich Wohnungen
- Tagsüber 45, nachts 35 db(A) Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten
- Tagsüber 40, nachts 30 db(A) Wohnungen, die mit der Anlage baulich verbunden sind
Weitere Meldungen zum Thema "Richtwert":
8835 Aufrufe seit August 2009
Stand: 24. Februar 2012
Erstellt: 21. Mai 2001