Startseite
|
Rubrik: Weiteres_Sonstiges
| Stichwort: Klagebefugnis
Umweltlexikon-online.de: Klagebefugnis
Gemäß 42, Abs.2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen einen Genehmigungsbescheid (
Zumeist förmliches Verwaltungsverfahren, in dem die Zulässigkeit von Projekten geprüft sowie Bedingungen und Auflagen festgelegt werden.
Genehmigungsverfahren
) nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein.Das Geltendmachen einer Rechtsverletzung ist mehr als ein bloßes Behaupten. Die Behauptung darf nicht bloß formal aufgestellt werden, sondern muß substantiiert durch Darstellung von Tatsachen erfolgen: Für das Gericht muß eine Rechtsverletzung zumindest als möglich erscheinen.
Weitere Meldungen zum Thema "Klagebefugnis":
2876 Aufrufe seit August 2009
Stand: 22. Februar 2012
Erstellt: 18. Mai 2001