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Rubrik: Weiteres_Sonstiges
| Stichwort: Gemeinlastprinzip
Umweltlexikon-online.de: Gemeinlastprinzip
Das
Derjenige trägt die Kosten der Vermeidung oder Beseitigung eines Umweltschadens der für die Entstehung verantwortlich ist.
Verursacherprinzip
wird dort durchbrochen, wo die
siehe Externe Kosten
Kosten der Umweltbelastung
vom Produkt losgelöst und der Allgemeinheit angelastet werden. Dies ist v.a. dann der Fall, wenn Schäden für die
Der Begriff der Umwelt ist geprägt durch die anthropogene Sichtweise des Menschens. Umwelt ist danach definiert, als dem Menschen umgebende Medien (Wasser, Boden, Luft usw.) und aller darin lebenden Organismen.
Umwelt
keinem individuellen Verursacher zuzurechnen sind (Verursacher ist nicht (mehr) festzustellen, es müssen akute Notstände beseitigt werden). Diese Verlagerung der Kosten für Umweltschäden auf die Allgemeinheit führt leicht dazu, daß nicht die Verursacher für die Umweltschäden aufkommen müssen, wodurch Marktverzerrungen entstehen: Produkte und Leistungen, die die
Der Begriff der Umwelt ist geprägt durch die anthropogene Sichtweise des Menschens. Umwelt ist danach definiert, als dem Menschen umgebende Medien (Wasser, Boden, Luft usw.) und aller darin lebenden Organismen.
Umwelt
belasten, werden zu billig angeboten, was zu einer größeren Nachfrage nach diesen Produkten führen kann. Das G. wird in der Praxis aus politischer Rücksichtsnahme z.B. von Landesregierungen auf bekannte Großverschmutzer (
Braunkohle,
Großchemie) angewendet. G. und
Das K. ist ein im Umweltbericht 1976 festgelegtes Leitbild für die Gestaltung der Umweltpolitik, welches besagt, daß diese nur durch ein enges Zusammenwirken von Regierung, gesellschaftlichen Kräften und Bürgern konsensfähig bleibt und Ergebnisse bringt.
Kooperationsprinzip
sind in der Umweltrechtswirklichkeit von Industriestaaten die Regel, das
Derjenige trägt die Kosten der Vermeidung oder Beseitigung eines Umweltschadens der für die Entstehung verantwortlich ist.
Verursacherprinzip
kommt dagegen äußerst selten zum Vollzug.
U. als eigenständigen Politikbereich gibt es in der BRD seit Beginn der 70er Jahre.
Umweltpolitik
,
Zweck des B. (BImSchG) ist es, "Menschen sowie Tiere, Pflanzen und andere Sachen vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, auch vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden, zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umweltwirkungen vorzubeugen" (1).
Bundesimmissionsschutzgesetz
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Stand: 15. Februar 2012
Erstellt: 15. Februar 2012