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Umweltlexikon-online.de: Europäisches Parlament


Das E. ist ein Organ der Europäischen Gemeinschaften und erfüllt im Rechtsetzungsverfahren der EG gemäß Artikel 137-144 des EWG-Vertrags verschiedene Aufgaben:

1. Beteiligung am Rechtsetzungsprozeß. Hierzu gehören die Annahme und Ablehnung des EG-Haushaltes, Stellungnahmen zu den von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsakten in einer bzw. zwei Lesungen (Konsultationsverfahren), Entschließungen, Initiativberichte und Anfragen. Außerdem kann das E. eigene Vorschläge für neue Rechtsvorschriften erarbeiten, die jedoch der Zustimmung der EG-Kommission bedürfen, den jährlichen Gesamtbericht der EG-Kommission diskutieren und der Kommission das Vertrauen entziehen (wovon bislang nicht Gebrauch gemacht wurde). Größere Mitspracherechte ergeben sich aus dem Konsultationsverfahren: Lehnt das E. den "gemeinsamen Standpunkt" von Kommission und Ministerrat ab, muß der Ministerrat bei der 2. Lesung nach Artikel 149, Abs. c) einstimmig entscheiden. Von diesem Recht machte das E. 1991 in insgesamt 21 von 37 Fällen Gebrauch. Dies erschwerte dem Ministerrat eine umweltfeindliche Politik.
2. Kontrollaufgaben gegenüber den anderen EG-Organen. Insgesamt 518 Abgeordnete, davon 81 aus Deutschland, werden zu diesem Zweck alle 5 Jahre in direkter und geheimer Wahl gewählt. Sie treten jeweils am zweiten Dienstag eines jeden Monats in Straßburg zusammen. Die Verwaltung des E. sitzt in Luxemburg, die Fachausschüsse tagen in Brüssel, wo das Parlament auch über einen Plenarsaal verfügen wird.
Stellungnahmen und Entschließungen werden von Fachausschüssen erarbeitet. Für die Umwelt ist der Ausschuß für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz zuständig. Die größeren Mitspracherechte, die die Einheitliche Europäische Akte dem Parlament einräumt, nutzte der Ausschuß bei der Durchsetzung schärferer Abgasgrenzwerte für Pkw und beim Bemühen, die Verklappungspolitik in der Nordsee zu unterbinden. Zahlreiche Entschließungen zu Fragen etwa der Gentechnologie , der Verschmutzung von Meeren und Gewässern oder zum Treibhauseffekt hatten auffordernden Charakter.
Einzelpersonen oder Gruppen können sich an den Petitionsausschuß des E. mit Beschwerden z.B. wegen Nichteinhaltung des EG-Rechts wenden. 1990 wurden über 100 solcher Umweltpetitionen registriert. Sie dienen den Parlamentariern als Grundlage für Anfragen an die Kommission, für die Auskunftspflicht besteht.
Die unzureichenden Entscheidungskompetenzen des E. sind Dauerthema bei der Debatte um Institutionsreformen und beständiger Anlaß für Zweifel an der demokratischen Legitimation der Europäischen Einigungspolitik.



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Stand: 14. Februar 2012
Erstellt: 14. Februar 2012
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