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Rubrik: Weiteres_Sonstiges
| Stichwort: Effektiver Rechtsschutz
Umweltlexikon-online.de: Effektiver Rechtsschutz
E. bedeutet, daß die Gerichte im jeweiligen Verfahren der normativen Geltung der Grundrechte tatsächlich Geltung verschaffen müssen. Sie haben nicht nur die negative Verpflichtung, mit der Verfassung nicht im Einklang stehende Eingriffe in grundrechtlich geschützte Bereiche zu unterlassen, sondern auch die positive Verpflichtung, die Grundrechte durchzusetzen (BVerfGE 49, 252, 257).
Rechtsgrundlage des E. ist die Rechtswegegarantie des Art.19 Abs.4 GG, der dem einzelnen gegen Einschränkungen seiner Grundrechte (wie z.B. auf Leben und körperliche Unversehrtheit) die Möglichkeit der Klageerhebung eröffnet. In wesentlichen Teilen des Umweltrechts ist E. jedoch nicht erreichbar, da an der Weigerung, umfassenden
Als sog. drittschützende Rechtsnormen bezeichnet man im Umweltrecht diejenigen, bei deren Verletzung einzelne Bürger, also Dritte, einen im Rechtsweg durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegen den Störer hat.
Drittschutz
zu gewähren, und an der sog. Schutznormtheorie festgehalten wird.
Hinzu kommt noch das deutsche Beweissystem, wonach nicht derjenige, der in die Rechtssphäre Dritter aktiv eingreift (z.B. durch Immissionen), eine Rechtfertigungsnorm heranziehen muß, sondern das Opfer eine spezielle Schutznorm nachzuweisen hat.
Demgegenüber innovativ ist das japanische Beweislastprinzip, welches - seit nunmehr 20 Jahren praktiziert - die Beweislast umkehrt und einen statistischen Plausibilitätsnachweis mehreren Verursachern gegenüber genügen läßt und diese so schadensersatzpflichtig macht (Rechtsschutzparität).
Lit.: S.Tsuru, H.Weidner: Ein Modell für uns: Die Erfolge der japanischen Umweltpolitik, Köln 1985
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Stand: 2. Juli 2004
Erstellt: 10. Mai 2001