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Umweltlexikon-online.de: EG-Umweltpolitik


Die Zuständigkeit für eine E. durch die Europäische Gemeinschaft war in den Gründungverträgen von 1957 nicht vorgesehen.
Erst 1972 wurde unter der EG-Präsidentschaft Frankreichs beschlossen, eine aktive E. zu betreiben und die Umweltvorschriften der Mitgliedsländer zu harmonisieren. Zwischen 1973 und 1987 wurden durch einstimmige Beschlußfassung vier Umweltaktionsprogramme verabschiedet. In der Folge der Beschlüsse von 1973 wurden über hundert Umweltschutz -Richtlinien erarbeitet, wie z.B. Luftqualität, Trinkwasser, Badegewässer, neue Chemikalien , Abfalltourismus u.a.
Mit der Ergänzung des EWG-Vertrages durch die Einheitliche Europäische Akte, die seit 1. Juli 1987 in Kraft ist, erhielt die EG eine ausdrückliche Kompetenz für die Umweltpolitik (Art. 130r,s,t, EWGV). Das Verursacherprinzip , das Vorsorgeprinzip und die Integration des Umweltschutzes in andere Politikbereiche sind seither Vertragsbestandteil. Für den Bereich des Umweltschutzes gilt jedoch das Subsidiaritätsprinzip: die EG sollte nur dann tätig werden, wenn die Ziele besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können als auf nationaler Ebene. Beibehalten wurde jedoch, daß die Gemeinschaft Entscheidungen im Umweltbereich prinzipiell einstimmig beschließt. Der Ministerrat kann jedoch festlegen, daß Folgebeschlüsse mit qualifizierter Mehrheit gefaßt werden. Werden Umweltschutzmaßnahmen auf den neu eingefügten Art. 100a des EWGV gestützt (Maßnahmen, die die Vollendung des Binnenmarktes betreffen), kann ein Mehrheitsvotum ausreichen.
Die Effizienz einer E. hängt auch davon ab, wie die Mitgliedsstaaten die EG-Richtlinien (Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft) in nationales Recht umsetzen. Bei der Umsetzung von EG-Recht in nationales Recht mußte die EG-Kommission in mehreren Fällen Vertragsverletzungsverfahren einleiten, weil die Richtlinien nicht ausreichend oder zu spät in nationales Recht umgesetzt wurden.
Die E. ist einem Dilemma: Einerseits ist das ursprüngliche Ziel der EG die Schaffung eines europäischen Wirtschaftsraumes mit den bekannten negativen ökologischen Auswirkungen. Andererseits hat die EG-Kommission in ihren Aktivitäten von einem hohen Schutzniveau für die Umwelt auszugehen. E. kann jedoch generell nur so gut sein wie die Umweltpolitik der Regierungen der 12 Mitgliedsstaaten. Zudem hat jeder Mitgliedsstaat die Möglichkeit, Regelungen zum Umweltschutz zu erlassen, die über gemeinsame Regelungen hinausgehen.
Umweltagentur, europäische

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Stand: 14. Februar 2012
Erstellt: 14. Februar 2012
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