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Umweltlexikon-online.de: Drittschutz


Als sog. drittschützende Rechtsnormen bezeichnet man im Umweltrecht diejenigen, bei deren Verletzung einzelne Bürger, also Dritte, einen im Rechtsweg durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegen den Störer hat.

Dieser Anspruch könnte sich z.B. auf Stillegung oder Umrüstung einer Anlage, die Erteilung nachträglicher Auflagen, auf Versagung einer Genehmigung u.ä. richten.
Das Bundesverwaltungsgericht will eine drittschützende Funktion von z.B. auf dem Vorsorgegebot des 5 Abs.1 Nr.2 BImSchG beruhenden Emissionsbegrenzungen derzeit noch nicht anerkennen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat 1989 mit Blick auf die durch legale Emissionen verursachten Großschäden an Ökosystemen und der menschlichen Gesundheit gewisse Aufweichungen dieser bisher herrschenden Rechtsansicht vorgenommen. Er hält zwar an der bisherigen Trennung zwischen Schutzprinzip einerseits (5 Abs. Nr.1 BImSchG) und Vorsorgegrundsatz (5 Abs.1 Nr.2 BImSchg) fest, verweist die Emissionsgrenzbestimmungen in einem Genehmigungsbescheid jedoch in eine Zwischenzone des, wie er es nennt, "vorsorglichen Schutzes".

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Stand: 14. Februar 2012
Erstellt: 14. Februar 2012
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