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Rubrik: Umweltrecht
| Stichwort: Verwaltungsvorschrift
Umweltlexikon-online.de: Verwaltungsvorschrift
Im Gegensatz zu Rechtsverordnungen, die allgemeine Rechte und Pflichten der Bürger begründen, binden die von der Exekutive erlassenen V. nur die Angehörigen der eigenen und der nachgeordneten Behörden, soweit sie Weisungen bzgl. der Auslegung und Durchführung von Gesetzen und anderen Rechtsnormen enthalten. Ähnlich wie Rechtsverordnungen haben Verwaltungsvorschriften also eine normenkonkretisierende Funktion, benötigen aber für ihren Erlass keine parlamentarische Ermächtigung, da sie formal keine Außenwirkung enthalten. Allerdings ist ein Handeln der Behörde entgegen ihrer eigenen Verwaltungspraxis (die dürfte in der Regel dem in den Verwaltungsvorschriften festgesetzten Vorgehen entsprechen) über den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 I GG angreifbar.
Im
Umweltpolitik wird zuviel mit allgemeinen Absichtserklärungen und generellen Zielvorstellungen betrieben, um auf diesem Sektor, bei dem die Interessenkonflikte besonders hart aufeinanderprallen, der Auseinandersetzung zu entgehen.
Umweltrecht
dienen V. hauptsächlich der Vereinheitlichung des Verwaltungshandelns und der Definition der in den Gesetzen enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe mit Hilfe der sogenannten
U. sind Ziele einer zu erreichenden Umweltqualität und konkretisieren sich in Umweltqualitätszielen.
Umweltstandards
. Diese werden aus den technischen Regelwerken übernommen, die die Auffassungen der privaten und öffentlichen Institutionen vom jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik sowie die allgemein anerkannten
siehe Stand der Technik.
Regeln der Technik
widerspiegeln und die die Funktion haben, in Form von Grenz- bzw. Schwellenwerten für Emissionen und Immissionen vollzugsfähige Anforderungen bereitzustellen (TA Luft, TA Lärm etc.).
Juristische Probleme entstehen dadurch, dass V., obwohl sie sich hautnah auf die Betroffenen auswirken, die Bürger weder berechten noch verpflichten (
Als sog. drittschützende Rechtsnormen bezeichnet man im Umweltrecht diejenigen, bei deren Verletzung einzelne Bürger, also Dritte, einen im Rechtsweg durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegen den Störer hat.
Drittschutz
). Das Fehlen dieser allgemeinen Verbindlichkeit hat somit zur Folge, dass zum einen die Gerichte nicht an die Verwaltungsvorschriften gebunden sind und dass zum anderen den Bürgern aus den Verwaltungsvorschriften keine
Gemäß 42, Abs.2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen einen Genehmigungsbescheid (Genehmigungsverfahren) nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein.
Klagebefugnis
zusteht.
@Umweltlexikon?-
U. ist eine umweltpolitische Handlungsmöglichkeit für die öffentliche Hand und private (Groß-)Beschaffer.
Umweltfreundliche Beschaffung
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Stand: 10. Oktober 2004
Erstellt: 5. Mai 2001