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Rubrik: Umweltrecht
| Stichwort: Genehmigungsverfahren
Umweltlexikon-online.de: Genehmigungsverfahren
Zumeist förmliches Verwaltungsverfahren, in dem die Zulässigkeit von Projekten geprüft sowie Bedingungen und Auflagen festgelegt werden. Bestandteile und Fristen der G. sind gesetzlich geregelt (u.a. im
Zweck des B. (BImSchG) ist es, "Menschen sowie Tiere, Pflanzen und andere Sachen vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, auch vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden, zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umweltwirkungen vorzubeugen" (1).
Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG),
Das A. von 1959 (in der Fassung von 1985) regelt in Deutschland den rechtlichen Rahmen für die Erforschung, Entwicklung und großtechnische Nutzung der Kernenergie (Kernkraftwerk, Wiederaufarbeitung) zu friedlichen Zwecken.
Atomgesetz
(AtG),
Das W. (WHG) in der Fassung von 1986 (BGBl. I S. 1529) regelt als Rahmengesetz des Bundes die Bewirtschaftung der oberirdischen Gewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers.
Wasserhaushaltsgesetz
(WHG),
Mit der Verabschiedung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes von 1994, das 1996 in Kraft trat, wurde eine einheitliche Rechtsgrundlage im Abfallbereich geschaffen.
Abfallgesetz
(AbfG)). Grundsätzlich besteht das G. aus folgenden Verfahrensabschnitten:
- Einreichen eines schriftlichen, durch prüfungsfähige Unterlagen untermauerten Antrags,
- öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens,
- die mit einer Einwendungsfrist (4-8 Wochen) versehene Auslegung des Antrags und der Unterlagen (nicht jedoch eventueller Behördenstellungnahmen und Sachverständigengutachten) zum Zweck der Bürgerbeteiligung (Einwendungen gegen das Vorhaben),
- ein nach Ablauf der Einwendungsfrist durchzuführender Erörterungstermin und
- Abschluß des G. durch eine Entscheidung über den Antrag und Bescheidung der Einwender.
Bei bestimmten vereinfachten Verfahren und Plangenehmigungen ist die Bürgerbeteiligung nicht immer möglich (z.B. BImSchG, AbfG, WHG). Die G.-Entscheidung kann verwaltungsgerichtlich angefochten werden (
Gemäß 42, Abs.2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen einen Genehmigungsbescheid (Genehmigungsverfahren) nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein.
Klagebefugnis
). Bei Großprojekten erfolgen meist Teilgenehmigungen (möglich nach dem AtG und dem BImSchG, nicht möglich nach dem WHG und dem AbfG). Ein
Ein Projekt ist ein zeitlich begrenztes Entwicklungsvorhaben zum Lösen von Problemen, deren Erfüllung eine Organisation erfordert, die die Umsetzung der Aufgaben plant, steuert, durchführt und kontrolliert.
Projekt
benötigt oft - anders als bei der
Rechtsinstrument der Fachplanung, das auf höchster Konkretisierungsebene nach Abwägung aller relevanten Auswirkungen, Zusammenhänge und betroffenen Belange komplexe raumbeanspruchende und i.d.R. umweltbelastende Projekte verbindlich in ihrer räumlichen Umgebung verortet.
Planfeststellung
- mehrere G. (z.B.
Unter I. werden diejenigen Maßnahmen zusammengefaßt, die den Schutz von Menschen, Pflanzen und Tieren sowie von materiellen Gütern vor schädlichen Einwirkungen gewährleisten sollen.
Immissionsschutz
,
Wasser ist eine Verbindung von zwei Wasserstoff- und einem Sauerstoffatom. Die Bezeichnung Wasser wird v.a. für den flüssigen Aggregatzustand verwendet, im festen, also gefrorenen Zustand wird es Eis genannt, im gasförmigen Zustand Wasserdampf Wasser bedeckt rund 2/3 der Erdoberfläche und befindet sich in einem ständigen Kreislauf.
Wasser
etc.).
Außerhalb dieser "offiziellen" Entscheidungsprozesse dürfen aber die informellen Absprachen zwischen den beteiligten Behörden und dem Antragsteller nicht vernachlässigt werden, mit denen - als Ausfluß des
Kooperationsprinzips - das Verwaltungshandeln ausgehandelt wird. Durch die mangelnde Transparenz dieser Praktiken und durch das Nichtoffenlegen von Behördenstellungnahmen und Sachverständigengutachten (s.o.) wird schließlich ein Defizit an Bürgerbeteiligung produziert.
@Umweltlexikon?-
Man unterscheidet im öffentlichen Baurecht zwischen dem auf Länderebene in Bauordnungen geregelten Bauordnungsrecht und dem auf Bundesebene im Baugesetzbuch (BauGB) geregelten Bauplanungsrecht.
Bauleitplanung
, Umweltverträglichkeitsprüfung
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Stand: 15. Februar 2012
Erstellt: 15. Februar 2012