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Rubrik: Umweltrecht
| Stichwort: Anhörung
Umweltlexikon-online.de: Anhörung
Verfahrensschritt im Rahmen eines Gesetzgebungsprozesses zur Information der beratenden und entscheidenden Gremien. Gemäß 70 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages kann ein Ausschuß eine öffentliche oder nichtöffentliche A. von Sachverständigen, Interessenvertretern oder anderen Auskunftspersonen vornehmen. 24 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Ministerien stellt diesen frei, bei der Vorbereitung von Gesetzesvorlagen Stellungnahmen von Fachkreisen/-verbänden einzuholen.
Der Begriff der Umwelt ist geprägt durch die anthropogene Sichtweise des Menschens. Umwelt ist danach definiert, als dem Menschen umgebende Medien (Wasser, Boden, Luft usw.) und aller darin lebenden Organismen.
Umwelt
- und Verbraucherverbände werden zu offiziellen A. des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und des Bundesverbraucherministeriums als auch des Bundesgesundheitsministeriums geladen.
Die A. bieten nicht nur die Möglichkeit, eigene Argumente vorzutragen, sondern sie werden häufig zum Anlaß für eine öffentliche Stellungnahme der Verbände genutzt.
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Stand: 10. Februar 2012
Erstellt: 10. Februar 2012
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