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Rubrik: Natur_Artenschutz
| Stichwort: Waldgesetz
Umweltlexikon-online.de: Waldgesetz
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft vom 2.5.1975, zuletzt geändert am 27.7.1984 (Bundeswaldgesetz, BWaldG).Das BWaldG ist, wie sich bereits in der Überschrift zeigt, kein reines Umweltschutzrecht, es umfaßt auch wirtschaftsverwaltungsrechtliche Bestimmungen. Nach dem Gesetzeszweck soll der Wald insb. wegen seines wirtschaftlichen Nutzens, wegen seiner Bedeutung für die
Der Begriff der Umwelt ist geprägt durch die anthropogene Sichtweise des Menschens. Umwelt ist danach definiert, als dem Menschen umgebende Medien (Wasser, Boden, Luft usw.) und aller darin lebenden Organismen.
Umwelt
(
Klima , Wasserhalt, Reinhaltung der
Die Luft besteht hauptsächlich aus den Gasen Stickstoff (ca. 78 Vol.-%), Sauerstoff (ca. 21 Vol.-%), ca. 0,03 Vol.-% Kohlendioxid, unterschiedlichen Edelgasen (weniger als 1 Vol.-%) sowie verschiedenen Schadstoffen.
Luft
, Bodenfruchtbarkeit, Landschaftsbild, Agrar- und Infrastruktur) sowie der Erholung der Bevölkerung erhalten, erforderlichenfalls gemehrt und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung gesichert werden (
Für die Natur, aber auch speziell für den Menschen, hat der Wald eine ganze Fülle wichtiger, meist unersetzlicher Funktionen.
Waldfunktionen
).
Bedeutsam ist der Nachhaltigkeitsgrundsatz, der sich inzwischen in weiteren Bereichen des
Umweltrechts ebenfalls durchgesetzt hat. Danach darf der Wald als Bodenfrucht nur in dem Umfang genutzt werden, der dem natürlichen Zuwachs entspricht.
Das Bundes-W. enthält außerdem u.a. Regelungen zur forstlichen Rahmenplanung, über wirtschaftliche Zusammenschlüsse, Förderung der
F. ist die planmäßige Bewirtschaftung von Wäldern zur Holzgewinnung.
Forstwirtschaft
durch staatliche Zuschüsse.
Unter Naturschutz versteht man alle Maßnahmen zum Erhalt und zur Förderung von wildlebenden Arten (Pflanzen und Tiere), ihrer Lebensgemeinschaften und natürlicher Lebensgrundlagen sowie zur Sicherung von Landschaften unter natürlichen Bedingungen.
Naturschutz
und Forstrecht müssen sich v.a. auf dem Sektor der räumlichen Planung gegeneinander abstimmen, hier kommt es zu Rückkopplungen und Verzahnungen. Nach 8 Bundes-W. sind bei Planungsvorhaben die Belange des Waldes besonders zu berücksichtigen. Hier findet sich eine partielle Umweltverträglichkeitsprüfung, die sich speziell auf den Abwägungsfaktor Wald bezieht und die Waldverträglichkeit öffentlicher Vorhaben sicherstellen will. Im Zeichen großflächiger Waldschäden (
Nachdem im Jahre 1983 die Waldschadensfläche auf Basis der 1982 erstmals durchgeführten W. sprunghaft zunahm und das "neuartige" weil erstmals großflächige Waldsterben im Mittelpunkt der öffentlichen Diskussion stand, wurden seit 1984 jährlich bundeseinheitliche W. durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durchführt und veröffentlicht.
Waldschadenserhebung
), die zum Zeitpunkt des Erlasses des Bundes-W. noch nicht sichtbar waren, sind weite Regelungsbereiche faktisch obsolet geworden.
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Stand: 18. Februar 2003
Erstellt: 4. Mai 2001