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Rubrik: Natur_Artenschutz
| Stichwort: Landschaftsschutzgebiete
Umweltlexikon-online.de: Landschaftsschutzgebiete
Ein L. ist ein Landschaftsraum, der zur Sicherung eines leistungsfähigen Naturhaushalts, zur Erhaltung des Erholungswertes, der landschaftlichen Eigenart und biologisch-ökologischen Vielfalt gegen verunstaltende oder schädigende Eingriffe geschützt wird (Bundesnaturschutzgesetz § 15).Schützenswert ist im Gegensatz zu
Naturschutzgebieten nicht die Natur selbst, sondern ihre Funktion (z.B. Erholungswert), Ästhetik, Eigenart oder Vielfalt. In L. bleiben bereits bestehende wirtschaftliche Nutzungen (insbesondere land- und forstwirtschaftliche) ggf. unter Auflagen erlaubt, sofern Eingriffe, die Eigenart, Erholungswert und natürliche Wirkungsgefüge beeinträchtigen ausgeschlossen sind (z.B. Rodung von Waldstücken, Beseitigung von Hecken, Bäumen, Tümpeln, Teichen, Nutzungsänderungen wie z.B.
A. ist das künstliche Bewalden von nicht oder nicht mehr mit Wald bewachsenen Flächen durch Pflanzung junger Bäume oder Saat von Samen.
Aufforstung
von Wiesentälern, Flußregulierungen,
Einleiter, Anlage von Kiesgruben, Bau von Seilbahnen usw.).
Im Vergleich mit Naturschutzgebieten handelt es sich bei L. in der Regel um großflächige Gebiete mit geringeren Einschränkungen für andere Nutzungen. In Deutschland gab es 1998 rund 6.616 L. mit einer Gesamtfläche von knapp 9.6 Millionen, dies entspricht einem Anteil an der Fläche Deutschlands von 26,9 Prozent.
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Unter Naturschutz versteht man alle Maßnahmen zum Erhalt und zur Förderung von wildlebenden Arten (Pflanzen und Tiere), ihrer Lebensgemeinschaften und natürlicher Lebensgrundlagen sowie zur Sicherung von Landschaften unter natürlichen Bedingungen.
Naturschutz
,
N. sind großräumige, mindestens 1.000 ha umfassende Naturlandschaften von besonderer Eigenart, Schönheit oder Seltenheit, in einem möglichst natürlichem, vom Menschen unberührten Zustand.
Nationalpark
, Biosphärenreservat,
Der Bund als Rahmengesetzgeber hat das B. am 20.12.1976 erlassen (letzte Änderung vom 21. September 1998; BGBl. I 1998 S. 2994).
Bundesnaturschutzgesetz
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Stand: 18. Februar 2003
Erstellt: 21. Mai 2001
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