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Rubrik: Luft_Klima
| Stichwort: Luftreinhaltepläne
Umweltlexikon-online.de: Luftreinhaltepläne
Nach Artikel 47 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), sind L. für solche stark belasteten Gebiete ("Untersuchungsgebiete") aufzustellen, in denen die Immissionswerte nach TA Luft (gegenwärtig für Schwefeldioxid, Stickoxide, Kohlendioxid, Stäube und Ozon) überschritten werden.Zu berücksichtigen sind die
Grenzwerte der
Richtlinien der EG (SO2,
Bei S. handelt es sich um in der Luft verteilte, feste Teilchen, die je nach Größe in Grob- und Fein-S. unterschieden werden.
Staub
, NO2), deren Umsetzung nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) von 1991 erhebliche Mängel aufweist.
L. sind Sanierungspläne für "Untersuchungsgebiete", die ähnlich den Smoggebieten auf Landesebene bestimmt werden. Nach der Novellierung des BImSchG wurde mit dem Vorsorgeplan eine weitere Art des L. eingeführt.
Der L. enthält die Darstellung von Emissionen und Immissionen, festgestellte Wirkungen auf Mensch, Natur, Bauten etc., Angaben über Verursacher, Prognosen sowie Maßnahmen zur Verminderung der Luftverunreinigungen. Obgleich rechtlich unverbindlich sollten die Landesbehörden die Vorgaben der L. bei Raumordnungsverfahren,
Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP), Planfeststellungsverfahren oder bei "sonstigen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen" berücksichtigen.
Die alten Bundesländer haben seit Ende der 70er Jahre in unterschiedlicher Weise von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Besonders ausgearbeitet sind die Luftreinhaltepläne von Untermain/Hessen, den baden-württembergischen Belastungsgebieten (Stuttgart, Karlsruhe, Mannheim), den acht nordrhein-westfälischen Untersuchungsgebieten, den drei rheinland-pfälzischen Untersuchungsgebieten, den Stadtstaaten Hamburg und Berlin.
Unzureichende und unvollständige L. weisen auf: Bayern, Bremen, Schleswig-Holstein. Vorsorgepläne wurden v.a. in Baden-Württemberg ausgewiesen. I.d.R. wurden die teilweise über 15 Jahre alten L. wenn überhaupt, so nur verspätet und halbherzig aktualisiert, so daß die Daten veraltet und in der Praxis kaum verwendbar sind.
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Zweck des B. (BImSchG) ist es, "Menschen sowie Tiere, Pflanzen und andere Sachen vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, auch vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden, zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umweltwirkungen vorzubeugen" (1).
Bundesimmissionsschutzgesetz
, TA Luft,
S. ist ein farbloses, stechend riechendes Gas, das beim Einleiten in Wasser schweflige Säure bildet. In der Natur befindet sich S. in vulkanischen Gasen und im Erdgas. 98 Prozent des industriell erzeugten S. dient zur Schwefelsäureherstellung.
Schwefeldioxid
,
Die Gase Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid werden unter dem Begriff zusammengefasst.
Stickoxide
,
Farbloses, unbrennbares, schwach säuerliches riechendes und schmeckendes Gas. In freiem Zustand natürlicher Bestandteil von Luft (0,03 0,036 Vol.-Prozent) und Mineralquellen.
Kohlendioxid
, Stäube,
O. ist ein Sauerstoffmolekül aus drei Sauerstoffatomen, es wirkt als sehr starkes Oxidationsmittel mit typischem, leicht stechendem Geruch (Geruchsschwelle bei 10 pp in der Luft.
Ozon
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