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Rubrik: Landwirtschaft
| Stichwort: Landwirtschaftsklausel
Umweltlexikon-online.de: Landwirtschaftsklausel
Bundes- und Landesnaturschutzgesetze enthalten durchweg Formulierungen, die die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung gegenüber dem Naturschutz privilegieren.Hierbei wird keinerlei Unterscheidung zwischen
konventionellem Landbau und ökologisch notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung von natürlichen
Biotopen vorgenommen. Diese auch als Agrarprivileg bezeichneten L. sind politisch sehr umstritten, da die
Oberbegriff für gewerblichen Pflanzenanbau und Tierhaltung.
Landwirtschaft
als Hauptverursacher des
Artensterbens und als bedeutender Grundwassergefährder (
Pestizide sind bioaktive Substanzen, die ubiquitär in der Umwelt verteilt sind. Der Begriff Pestizide steht auch häufig als Synonym für Pflanzenschutzmittel oder Schädlingsbekämpfungsmittel.
Pestizide
,
Grundwasser) gilt.
Ihre Streichung würde allein jedoch noch keine effektive Änderung der rechtlichen Stellung des Naturschutzes gegenüber der
Oberbegriff für gewerblichen Pflanzenanbau und Tierhaltung.
Landwirtschaft
erbringen. Hierzu bedürfte es weitergehender Änderungen in der
Oberbegriff für gewerblichen Pflanzenanbau und Tierhaltung.
Landwirtschaft
und eines Abbaus des
Vollzugsdefizites im
Unter Naturschutz versteht man alle Maßnahmen zum Erhalt und zur Förderung von wildlebenden Arten (Pflanzen und Tiere), ihrer Lebensgemeinschaften und natürlicher Lebensgrundlagen sowie zur Sicherung von Landschaften unter natürlichen Bedingungen.
Naturschutz
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Stand: 14. Februar 2003
Erstellt: 21. Mai 2001